Die Lebenserwartung der deutschen Bevölkerung steigt rasant. Bereits heute sind mehr als 17 Millionen Deutsche älter als 65 Jahre. Tendenz steigend. Dieser Personenkreis ist in erhöhtem Maße vom Risiko der Pflegebedürftigkeit betroffen. Resultierend aus dem demografischen Wandel wurde in Deutschland 1995 das "Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit" verabschiedet. Nach dem Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" sind die Träger der Pflegepflichtversicherung die soziale Pflegeversicherung und die privaten Versicherungsunternehmen.
Seit dem 01.01.2017 werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Mit der Begutachtung wird der Grad der Selbständigkeit in 6 verschiedenen Bereichen gemessen und - mit unterschiedlicher Gewichtung - zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad.
MobilitätBewertung 10%(z. B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen etc.) | Kognitive und kommunikative FähigkeitenBewertung 7,5%(z. B. örtliche und zeitliche Orientierung etc.) | Verhaltensweisen und psychische ProblemlagenBewertung 7,5%(z. B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten) |
SelbstversorgungBewertung 40%(z. B. Körperpflege, Ernährung, etc.) | Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und BelastungenBewertung 20%(z. B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung) | Gestaltung des Alltagslebens und sozialer KontakteBewertung 15%(z. B. Gestaltung des Tagesablaufs) |
Die Leistungen aus der privaten Pflegepflichtversicherung müssen den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Art und Umfang gleichwertig sein. Der Unterschied besteht darin, dass Privatversicherte keine Sachleistung, sondern eine, der Höhe nach gleiche, Kostenerstattung erhalten.
Sachleistungen (monatlich) | Geldleistungen (monatlich) | |
Pflegegrad 1 | Leistungen nach § 28a SGB XI 0 € |
Leistungen nach § 28a SGB XI 0 € |
Pflegegrad 2 | 724 € | 316 € |
Pflegegrad 3 | 1.363 € | 545 € |
Pflegegrad 4 | 1.693 € | 728 € |
Pflegegrad 5 | 2.095 € | 901 € |
Mit ambulanten Pflegesachleistungen können Versicherte die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen. Ambulante Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden.
Leistungsbetrag (monatlich) | Leistungszuschlag (monatlich) | |
Pflegegrad 1 | Zuschuss in Höhe von 125 Euro | 0,00 € |
Pflegegrad 2 | 770 € | individuell |
Pflegegrad 3 | 1.262 € | individuell |
Pflegegrad 4 | 1.775 € | individuell |
Pflegegrad 5 | 2.005 € | individuell |
Ab dem 01.01.2022 zahlt die Pflegekasse – für eine stationäre Pflege – zusätzlich einen prozentualen Leistungszuschlag (für die Pflegegrade 2 bis 5), bezogen auf den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil. Die Höhe des Leistungszuschlags ist von der bisherigen Dauer der vollstationären Pflege abhängig:
bis 12 Monate: 5 %, mehr als 12 Monate: 25 %, mehr als 24 Monate: 45 % und mehr als 36 Monate: 70 % des zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen.
Es gibt Fälle, in denen Personen vorübergehend Pflege benötigen, ohne dass eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung vorliegt, zum Beispiel nach einer Operation oder aufgrund einer akuten schwerwiegenden Erkrankung. Bisher hatten die Patienten hierbei keinen Anspruch auf gesetzliche Leistungen. Diese Versorgungslücke schließt nun das Krankenhausstrukturgesetz mit der sogenannten Übergangspflege als neue Leistung der Krankenkassen.